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DVO BauKaG NRW

§ 7 Aufgaben der beaufsichtigenden Person

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/7#abs-1 (1) Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer beaufsichtigenden Person beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Der Beginn ist der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unverzüglich anzuzeigen. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/7#abs-2 (2) Die beaufsichtigende Person hat darauf zu achten, dass während der berufspraktischen Tätigkeit die Inhalte nach § 16 BauKaG NRW (Berufsaufgaben) vermittelt werden und der Absolventin oder dem Absolventen entsprechende Arbeitszeugnisse und Kopien eigener Arbeiten für die abschließende Bewertung der Inhalte nach § 5 Absatz 2 durch den Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/7#abs-3 (3) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unterrichtet die Absolventin oder den Absolventen und gegebenenfalls auch die beaufsichtigende Person über das Verfahren, den Ablauf und die erforderlichen wesentlichen Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 und steht der Absolventin oder dem Absolventen und der beaufsichtigenden Person während des Verfahrens beratend zur Seite.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/7#abs-4 (4) Soll das Berufspraktikum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolviert werden, ist die beaufsichtigende Person oder Stelle vorab der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mitzuteilen und von dieser zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass die beaufsichtigende Person oder Stelle eine Qualifikation aufweist, die mit der Qualifikation der in § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Person oder Stelle vergleichbar ist.

§ 6 § 8